Onlinekunstauktion-laesio enormis

Kauft man als Verbraucher Kunst bei einer Internetkunstauktion, so ist diese wegen Verkürzung über die Hälfte („laesio enormis“) anfechtbar, dies auch dann wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese ausgeschlossen worden ist.
Der Bieter kann nämlich während einer laufenden Auktion sein Angebot beliebig nachbessern oder aus der Auktion aussteigen und kennt daher seine Leistungsverpflichtung immer schon im Vorhinein, so dass das Glückselement (aleatorische Element) in den Hintergrund tritt und daher kein Glücksgeschäft gemäß § 1268 vorliegt, welches nicht wegen laesio enormis anfechtbar wäre.

Weiters ist eine Onlineauktion keine gerichtliche Zwangsversteigerung, sondern eine freiwillige Feilbietung, so dass auch der Anfechtungsausschlusses des§ 935 letzter Fall ABGB nicht vorliegt.