Überraschungen beim Erbe
Immer wieder kommt es vor das Erben über den wahren Wert von Erbgegenständen irren und in der Annahme dass es sich um wertlosen Tand handelt diese weit unter ihrem Wert verkaufen.
Kommt für den Erben später hervor, dass es sich bei dem Erbgegenstand eben nicht um wertlosen Tand, sondern um eine Kunstrarität handelt und der Erbe nicht einmal die Hälfte die Wertes vom Käufer erhalten hat, so ist die Geltendmachung der sogenannten „ laesio enormis“ ( § 934 ABGB) möglich.
Auch ist Anfechtung und Rückabwicklung des Kauvertrags wegen Irrtum möglich. Dies wenn der Käufer dies etwa als Kunstexperte wusste, dass es sich gegenständlich um einen Kunstschatz handelt, den Verkäufer aber im Glauben ließ; dass es sich hierbei um einen nicht wertvollen Gegenstand handelt.