Drehgenehmigungen

Drehgenehmigungen
Für Dreharbeiten in fremden Gebäuden/ Liegenschaften bedarf es der zivilrechtlichen Zustimmung des jeweiligen Eigentümers sowie des allfälligen Mieters/ Pächter des Hauses.

Für Dreharbeiten in öffentlichen Gebäuden ist zudem die Drehgenehmigung der hierfür zuständigen Behörden einzuholen. So ist für Dreharbeiten im Bereich der Stadt Wien ein Drehgenehmigungsvertrag mit der Stadt Wien abzuschließen.
Für die Abfilmung urheberrechtlicher geschützter Werke/ Leistungen (ZB ein historisches Gebäude, ein Denkmal) ist zudem die Zustimmung von den betreffenden Urheber-/Leistungsschutz berechtigten einzuholen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich für die Genehmigung die Schriftform. Auch die bloß beiläufige Abfilmung (zB Hintergrundmusik) ist die Zustimmung der betreffenden Rechteinhaber einzuholen.
Lediglich im Rahmen der im österreichischen Urheberrechtsgesetz vorgesehenen „freien Werknutzung“ ist in bestimmten Fällen auch die Abfilmung geschützter Werke/ Leistungen zustimmungsfrei. Danach dürfen Werke der Baukunst (etwa ein besonders architektonisch gestaltetes Gebäude) oder andere Werke der bildenden Künste dann ohne Zustimmung des Urhebers abgefilmt und vervielfältigt werden, wenn sich die betreffenden Werke an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort bleibend befinden und die Abfilmung aus einem Blickwinkel erfolgt, wie das Gebäude von Passanten von der Straße aus mit eigenen Augen gesehen werden kann. Zu beachten ist außerdem, dass die freie Werknutzung zu Gunsten der Freiheit des Straßenbildes jedoch keine bearbeitete Wiedergabe des Werkes gestattet. Die Bearbeitung setzt eine Zustimmung des Urhebers voraus.
Die Voraussetzungen für die Drehgenehmigung sind jeweils im Einzelfall zu prüfen.